Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen der Firma RT Löchner GmbH § 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Unsere Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich.
2.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen unserer Auftraggeber, Leistungs- und Warenempfänger,
Lieferanten - im folgenden VP (= Vertragspartner) – erkennen wir nicht an,
es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Schriftform
1.
Unsere Angebote sind stets unverbindlich.
Nach Bestellung des VP kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung,
die auch maschinell und ohne Unterschrift- und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, zustande.
2.
Uns telefonisch erteilte Aufträge gelten als von uns angenommen, wenn die vereinbarte Leistung binnen 14 Tagen
oder innerhalb des davon abweichend vereinbarten Leistungszeitraums erbracht wird.
§ 3 Leistungserfüllung
1.
Leistungstermine und –fristen sind nur verbindlich, wenn wir dies schriftlich bestätigen. Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragbestätigung, jedoch erst, wenn wir von dem VP alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Angaben und Unterlagen mitgeteilt bzw. zur Verfügung erhalten haben.
2.
Die Abfallentsorgung a)Die Abfuhr von Abfällen erfolgt turnusgemäß oder auf Abruf zum vereinbarten Leistungszeitpunkt. Nach einem Feiertag in der Woche verschiebt sich der Abfuhrtag/Übernahmetermin um jeweils einen Tag. Erforderliche Änderungen der Zeiten werden rechtzeitig durch uns bekannt geben. Uns wird vom VP eine Dispositionszeit von 24 Stunden zugestanden. Ist der VP infolge von Witterungs- oder Wegeverhältnissen zeitweise nicht zu erreichen, wird er zum nächstmöglichen Termin nach Beendigung des Hindernisses aufgesucht. b)Der VP hat für die Abfallbehälter einen Standort zur Verfügung zu stellen, der über ausreichenden Raum für den An- und Abtransport verfügt sowie eine verkehrssichere Aufstellung und Bedienung ermöglicht. Die Behälter sind gegen Benutzung, Beschädigung und Entwendung durch Dritte zu sichern, pfleglich zu behandeln, von Zeit zu Zeit zu reinigen und vor vermeidbarem Verschleiß zu schützen. Dabei sind die Reinigungs- und Bedienungsanweisungen für die Behälter zu beachten. c)Ist für den Abstellplatz eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich, die in der Regel durch die zuständige Gemeinde/Stadtverwaltung erteilt wird, wird diese von uns auf Kosten des VP vor der Aufstellung des betreffenden Behälters beschafft. Aufsteller im Rechtssinne ist der VP. Bei Beschädigung öffentlichen Eigentums (z.B. Bürgersteige, Fahrbahn etc.), ist vom VP die Unfallstelle sofort zu sichern und die zuständige Behörde zu unterrichten. Der VP haftet insbesondere für Schäden am Untergrund durch Radeindrücke oder sonstige Umstände. Dies gilt insbesondere für Schäden, die dadurch entstehen, dass Einfahrten und Plätze, auf denen der Behälter nach den Weisungen des VP zu stellen ist, keine ausreichende Tragfähigkeit ausweist. d)Verfüllung und abfuhrbereite Aufstellung der Behälter sind Sache des VP. Dabei sind die jeweiligen Bedienungsvorschriften (zulässige Höchstbeladung, Befüllhöhe etc.) zu beachten. Für Schäden, die an unserem Behälter während der Standzeit entstehen, haftet der VP, insbesondere für Brandschäden und Schäden durch Graffiti. Für starke anhaftende Verunreinigungen hat der VP die Reinigungskosten für den Behälter zu tragen. e)Werden von uns Abfälle übernommen, so stellt der VP sicher, dass nur solche Materialien übergeben werden, die Gegenstand der zugrundeliegenden Vereinbarung sind. Dem VP ist es untersagt, den Behälterinhalt mit als "gefährliche Abfällen" (Sonderabfälle) einzustufenden Materialien zu vermischen. f)Wir sind berechtigt, Materialien, die von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen bzw. mit nicht vereinbarten Abfällen vermischt sind, der ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen und dem VP Entgelte nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste des Unternehmens oder soweit eine solche nicht vorhanden ist, die hierfür üblichen Verwertungs-Beseitigungspreise sowie Mehrkosten (z.B. für Analysen, Sortierung) zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Bei den Abfällen zur Verwertung entscheiden wir, welche im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrages wiederverwertet werden. Der VP haftet uns für alle Schäden, die uns durch die Entgegennahme verunreinigten oder belasteten Materials entstehen. Hat der VP belastetes Material oder Material mit schädlichen Verunreinigungen angeliefert, welches auf unserem Betriebsgrundstück oder von diesem ausgehend einen Schaden verursacht, wird widerleglich vermutet, dass der Schaden auf das vom VP angelieferte Material zurückgeht. g)Wir sind berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn der VP die von uns gelieferten Behälter nicht oder nicht ordnungsgemäß verwendet. h)Wir übernehmen keine Haftung für die Entwendung von Müllgegenständen durch unbefugte Dritte sowie deren anderweitige Ablagerung, solange unser Behälter im Verantwortungsbereich des VP steht. i)Wird der Behälter vom VP unsachgemäß beladen, so dass beim Transport der Ladung verloren gehen könnte, sind diesbezügliche Zusatzaufwendungen, zum Beispiel Umladung vom VP ebenso zu bezahlen, wie Mehraufwendungen für gewichtsmäßige Überladung. j)Wird die vereinbarte Aufstellzeit oder Abfahrzeit des Behälters aufgrund Umständen, die der VP zu vertreten hat, um mehr als 20 Minuten Wartezeit überzogen, sind wir berechtigt, einen Stundensatz von € 50,00 pro Stunde anteilig an den VP zu berechnen.
3.
Die Selbstanlieferung Sofern der VP Abfallstoffe selbst anliefert und auf unser Betriebsgelände verbringt, ist der VP verpflichtet, die Herkunft der angelieferten Abfallstoffe exakt zu bezeichnen. Sofern es sich um Abfälle von Baustellen handelt, ist der VP verpflichtet, diese nach der jeweiligen Baustelle getrennt zu halten. Der VP sichert zu, dass die Herkunft der Abfälle keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass es sich um Materialien mit schädlichen Verunreinigungen oder sonstigen Kontaminationen handelt. Für den Fall der Selbstanlieferung hat der VP die ihm durch die Hinweisschilder auf unserem Betriebsgelände oder durch Anordnung unseres Betriebspersonals gegebenen Weisungen zu befolgen. Verunreinigungen unseres Betriebsgeländes sowie der angrenzenden öffentlichen Verkehrswege, die auf die Fahrzeuge des VP zurückzuführen sind, sind von diesem zu beseitigen und können, sofern die Beseitigung durch den VP nicht unverzüglich erfolgt, von uns auf dessen Kosten beseitigt werden.
4.
Die Aufbereitung/Umwandlung von Metall-, insbesondere Kupferabfällen Sofern wir im Lohnauftrag für den VP Metall-, insbesondere Kupferabfälle aufbereiten, haben wir keine Möglichkeit, am unbearbeiteten Abfall exakt die darin enthaltene Menge Rohmetall zu ermitteln, weswegen wir keine Gewähr dafür übernehmen, dass eine bestimmte Menge Rohmetall gewonnen wird. Diesbezügliche Angaben unsererseits sind stets unverbindlich.
§ 4 Abfallrechtliche Verantwortung
1.
Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle durch uns gehen Gefahr und Haftung auf uns über, soweit die Ist-Beschaffenheit des Abfalls den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Abgaben in der verantwortlichen Erklärung entspricht.
2.
Der VP hat die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes verantwortlich. Er hat uns alle für die ordnungsgemäße Verwertung/Beseitigung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung hinzuweisen. Wir sind gegenüber dem VP nicht verpflichtet, uns von der Richtigkeit der gemachten Angaben des VP hinsichtlich Art und Zusammensetzung/Beschaffenheit der angebotenen Materialien durch eine repräsentative Analyse zu überzeugen.
3.
Der VP bleibt bis zur Einbringung in die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage Eigentümer der Abfälle. Die Parteien sind sich einig, dass bei der Übernahme von Wertstoffen das Eigentum an ihnen mit der Eingangsprüfung bei der Verwertungsanlage auf uns übergeht.
§ 5 Preise
1.
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist der VP ein Verbraucher geben wir die Endpreise (= Bruttopreise) an.
2
Bei Verträgen mit Unternehmen, juristischen Personen dese öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- oder Transportpreisänderungen, Abgaben-, Steuer- oder Gebührenerhöhungen oder einer Änderung der Verwertungskosten eintreten. Die Preisänderungen werden dem VP auf Verlagen nachgewiesen. Ist der VP ein Verbraucher, behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten sowie bei Dauerschuldverhältnissen die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Material- oder Transportpreisänderungen, Abgaben-, Steuer- oder Gebührenerhöhung oder einer Änderung der Verwertungskosten zu erhöhen oder herabzusetzen. Steigt der vereinbarte Preis um 1 % stärker als die Lebenshaltungskosten (Verbraucherpreisindex), kann der VP den Vertrag kündigen oder von ihm zurücktreten. Preisänderungen bleiben auch für den Fall vorbehalten, dass die erst nach Übernahme bzw. Anlieferung des uns überlassenen Materials mögliche eingehende Prüfung ergeben sollte, dass von der vertraglichen Vereinbarung abweichendes Material uns übergeben wurde. Hier sind wir ggf. zur Nachberechnung berechtigt.
3
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Leistungspreis (netto ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug.
5.
Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.
Bei Leistungen in der Europäischen Gemeinschaft ist der VP soweit er Kaufmann ist, verpflichtet, seine ID-Nr. anzugeben, sowie die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwenigen und sonstigen Angaben zu machen und uns für einen etwa notwendigen Nachweis Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der VP dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, werden wir die Leistungen nicht als steuerbefreit behandeln Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir aufgrund unrichtiger Angaben des VP eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, hat uns der VP von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1.
Sämtliche von uns gelieferten Waren (z.B. Abfälle zur Verwertung) bleiben bis zur Erfüllung, auch zukünftig erst entstehender Forderung gegen den VP aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2.
Der VP ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verwerten, solange er seine Zahlungsverpflichtung uns gegenüber pünktlich erfüllt. Er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des VP gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen dem VP und uns vereinbarten Leistungspreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.
3.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der VP auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
4.
Macht der VP von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem VP und uns vereinbaren Leistungspreise für die Vorbehaltsware zu.
5.
Die Forderung des VP und uns vereinbarten Leistungspreises für die Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im selben Umfang unserer Sicherung, wie die Vorbehaltsware.
§ 7 Haftung, Gewährleistung
1.
In Fällen höherer Gewalt, Streik, Ausstand, Glatteis, Schneefall oder Nebel sowie bei von uns nicht zu vertretenden Sperrungen von Anlagen hat der VP keinen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Schadenersatz.
2.
Ansprüche des VP auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind: Schäden wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, falls wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, wobei unserer Pflichtverletzung die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleichsteht. Schadenersatz wegen Unmöglichkeit oder Unvermögens.
3.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 8 Vertragslaufzeit/Kündigung
1.
Ein Vertrag, der auf die regelmäßige Erbringung von Leistung durch uns gerichtet ist, hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer gekündigt wird.
2.
Wir können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der VP die ihm angebotene Leistung über zwei Monate nicht angenommen oder ein mindestens dreimaliger wiederholter Zahlungsverzug entstanden ist, der VP zahlungsunfähig wird oder die Insolvenzeröffnung über sein Vermögen oder das Vergleichsverfahren beantragt werden oder wir mindestens dreimal berechtigt gewesen wären, die Abnahme von Abfall zu verweigern (§ 3 Ziff. 2 g)).
3.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung steht uns ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 40 % des positiven Vertragsinteresses (Gesamtumsatz der Restlaufzeit) zu. Dem VP bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Übertragung der Vertragspflichten
1.
Wir sind berechtigt, Subunternehmen einzusetzen. Wir werden die Subunternehmen sorgfältig auswählen und überwachen. Wir bleiben im Verhältnis zum VP für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
2.
Wir sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus den Verträgen an Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen von uns zu übertragen, soweit es sich um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt und das Unternehmen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung bietet. Ist der VP Verbraucher, ist er berechtigt im Fall der Übertragung des Leistungsverpflichtungen auf einen Dritten sich vom Vertrag zu lösen.
§ 10 Ankauf von NE- Metallen und Eisenschrott
1.
Für den Ankauf von NE- Metallen und Eisenschrott durch uns gelten über vorstehende Geschäftsbedingungen hinaus noch folgende besonderen Regelungen: Für einen von uns getätigten Ankauf gelten außer vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend, insbesondere, soweit Regelungslücken bestehen, die Usancen und Klassifizierungen des Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.
Die Entgegennahme der Berechnung des Materials erfolgt stets unter Vorbehalt. Eine endgültige Einstufung des Materials kann erst nach eingehender Prüfung erfolgen, dies berechtigt uns gegenüber dem VP zu Nachberechnungen. Soweit wird Preisinformationen erteilen, sind diese stets unverbindlich und beziehen sich auf die jeweiligen Kurse der London Metal Exchange (LME) und ist daher Schwankungen unterlaufen. Vereinbarte Preise sind Festpreise, maßgeblich sind die von uns am Standort durch Voll- und Leerwiegung ermittelten Gewichte sowie der am Standort festgestellte Materialbefund. Für die Erstellung des Standortbefundes steht uns eine angemessene Frist zu.
3.
Der VP sichert zu, dass die von ihm gelieferte Ware frei von gefährlichen explosiven oder radioaktiven Stoffen ist, dass er die Ware rechtmäßig erworben hat und Sie in seinem uneingeschränkten Eigentum steht.
4.
Aufgrund der zeitaufwendigen Materialprüfung wird die uns im kaufmännischen Verkehr gebotene sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht dahingehend erweitert, dass wir innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach deren Auffinden, zur Mangelrüge berechtigt sind.
§ 11 Schlussbestimmungen
1.
Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
2.
Ist der VP Unternehmer im Sinne vom § 14 BGB, so ist der Erfüllungsort Talheim.
3.
Ist der VP Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ist VP Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Heilbronn.
4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem VP abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.